Bei der Beantragung einer Reha fragen sich viele Patienten, ob sie bei der Klinik-Wahl mitentscheiden dürfen oder ob ihnen die Einrichtung zugewiesen wird. Grundsätzlich gilt: Sie dürfen! Das Wunsch- und Wahlrecht im Bereich der onkologischen Reha und der Reha allgemein ist im Sozialgesetzbuch in §8 SGB IX festgeschrieben. Demnach hat jeder Patient das Recht, sich eine Einrichtung für eine stationäre oder ambulante Rehabilitation selbst auszusuchen.
Damit der Kostenträger, z.B. die Deutsche Rentenversicherung (DRV) oder die Krankenkassen, alle Reha-Kosten übernimmt, müssen allerdings einige Kriterien erfüllt sein. Zwischen dem Kostenträger und der Einrichtung muss ein Versorgungs- oder Belegungsvertrag bestehen (z.B. ein Belegungsvertrag mit einer Rentenversicherung oder für die gesetzlichen Krankenkassen ein Versorgungsvertrag nach §111 SGB V). Die gewählte Klinik muss zudem für die Behandlung/Rehabilitation der Erkrankung geeignet sein und nach den geltenden Qualitätsstandards zertifiziert sein. Diese Regelungen sind im Sinne des Patienten, denn sie garantieren ihm, dass die gewählte Reha-Klinik den Anforderungen an eine Reha entspricht. In der Praxis heißt dies, dass Krebspatienten z.B. i.d.R. keine Reha in einer rein orthopädischen Einrichtung machen können, da der Nutzen der Reha fraglich wäre. Eine auf Onkologie spezialisierte Einrichtung verfügt über viel mehr Erfahrung und mehr spezielle Angebote für Krebspatienten, was letztendlich den Erfolg der Reha erhöht.
Im Rahmen der onkologischen Reha können Sie sich auf unserer Seite des Aktionsbündnisses „Reha hilft Krebspatienten“ ein Bild zu möglichen Kliniken machen. Die hier aufgeführten Reha-Kliniken decken ein breites Spektrum der Reha für Krebspatienten ab und weisen zudem noch unterschiedliche onkologische Schwerpunkte auf.
Um die Chancen der Genehmigung Ihrer Wunschklinik zu steigern, sollten Sie bei der Beantragung Ihrer Reha die medizinische Eignung Ihrer Wahlklinik(en) in den Vordergrund stellen. Dies können Gründe wie spezifische Therapieangebote, gute Erfahrung mit der Klinik bei einer früheren Reha, Wohnortnähe, Wohnortferne (bewusster Abstand zum gewohnten Umfeld) oder die Möglichkeit der Aufnahme einer Begleitperson sein. Weitere Argumente können sein, dass die Wunschklinik Leistungen in Ihrer Muttersprache anbietet oder fachübergreifend aufgestellt ist, was das Behandlungsspektrum für mögliche Begleiterkrankungen erweitert.
Wenn Ihr Reha-Antrag bereits genehmigt wurde, Ihnen aber die vom Kostenträger empfohlene Klinik nicht zusagt, können Sie Widerspruch einlegen. Bei der Deutschen Rentenversicherung muss der Widerspruch innerhalb eines Monats schriftlich vorliegen – am besten mit guten Begründungen, damit Ihre Wünsche im zweiten Anlauf berücksichtigt werden. Denn, dass Sie sich in der Reha-Klinik wohlfühlen, ist die Basis für den Erfolg Ihrer Reha. Sollte Ihr Einspruch abgelehnt werden, versuchen Sie, der empfohlenen Klinik eine Chance zu geben und sich auf die dortigen Angebote einzulassen – auch, wenn Sie ursprünglich woanders hinwollten. Vielleicht werden Sie positiv überrascht und können aus Ihrer Reha viel Gutes ziehen.
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Wenn Sie sich unsicher sind, welcher Kostenträger für Sie zuständig ist, helfen Ihnen Auskunfts- und Beratungsstellen weiter. Wo die nächste Stelle in Ihrer Nähe ist, finden Sie z.B. auf der Website der Deutschen Rentenversicherung oder fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach.